Vereinfachung Bauverfahren im Kanton Zürich

Wenn sich die Treibhausgasemissionen im Kanton Zürich nach den Vorstellungen des Regierungsrats entwickeln, dann wird das Klimaziel Netto-Null Emissionen bereits 2040 erreicht sein, spätestens aber 2050. Mit der Änderung des Energiegesetzes am 01.09.2022 – wir haben in den News vom 04.10.2022 darüber berichtet – wurde im Gebäudebereich ein sehr wichtiger Schritt hin zur Dekarbonisierung gemacht. Mit der Änderung der Bauverfahrensverordnung, bei der für Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse und E-Ladestationen Erleichterungen bei Bauverfahren herbeigeführt werden und die per 01.01.2023 in Kraft getreten ist, macht der Regierungsrat nun einen weiteren Schritt in diese Richtung. Melde- statt Bewilligungspflicht mit dem Ziel, die baurechtlichen Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, ist die Stossrichtung.

Im Neubaugeschäft von Wohnbauten und kleineren Zweckbauten und damit bei der überwiegenden Zahl aller Neubauprojekte in der Schweiz sind Wärmepumpen schon längere Zeit der bevorzugte Wärmeerzeuger. Die Änderung des Energiegesetzes im Kanton Zürich, die beim Ersatz fossiler Heizungen eine Umstellung auf erneuerbare Systeme zwingend fordert, macht Wärmepumpen auch im Sanierungsbereich zum Mass aller Dinge. Mit anderen Worten: die überwiegende Zahl aller neu installierten Wärmeerzeuger im Kanton Zürich werden fortan Wärmepumpen sein.
Weil Erstellung und Umbau einer Heizungsanlage vormals einer Baubewilligung bedurften, erneuerbare Wärmeerzeuger in der Regel aber aufwändiger zu prüfen sind als fossile, wäre die schiere Anzahl der zukünftigen Wärmepumpenprojekte von Seiten Behörden nur schwer zu bewältigen. Vereinfachung und Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens waren daher fast zwingend geboten.
Und genau da setzt das geänderte Bauverfahren an. Die hauptsächlichen Unterschiede zwischen dem einfacheren Melde- und dem aufwändigeren Bewilligungsverfahren bestehen darin, dass beim Meldeverfahren die Prüfung durch die Behörden nicht mit der gleichen Tiefe sondern nur summarisch erfolgt und dass die zuständige Behörde die erfolgreiche Prüfung nicht attestiert, sondern nur reagiert, falls bei einem Projekt die summarische Prüfung negativ ausfällt. Im Meldeverfahren gehen die Behörden von der Vermutung aus, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten sind.
Wo immer möglich, das heisst wo keine legitimen Schutzinteressen betroffen sind, kommt das Meldeverfahren zur Anwendung. Bei Wärmepumpen entscheiden Eigenschaften und Standortfaktoren über das anzuwendende Verfahren und die involvierten Behörden.
Es verwundert nicht, dass bei innen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen das Meldeverfahren zur Anwendung kommt, dieses ausschliesslich durch die Gemeinde abgewickelt wird und das baurechtliche Verfahren damit maximal vereinfacht und beschleunigt wird. Bei Sole/Wasser-Wärmepumpen hingegen, bei denen der Standort der Erdwärmesonden zudem bestimmte Linien und Abstände unterschreitet, ist unverändert ein Bewilligungsverfahren nötig und nebst der Gemeinde auch der Kanton involviert. Abgesehen von der thermischen Nutzung von Grund- oder Oberflächengewässer, bei der ein drittes Verfahren, das Konzessionsverfahren, durch den Kanton zur Anwendung kommt, entsprechen Art des Verfahrens und Umfang der involvierten Behörden denen der erwähnten beiden Beispiele oder bewegen sich irgendwo zwischen diesen.
Mit der Ausweitung des Meldeverfahrens auf Wärmepumpen wird das baurechtliche Verfahren für den überwiegenden Teil aller Wärmepumpenprojekte deutlich beschleunigt. Der neuen Rolle der Wärmepumpe, die mit Inkrafttreten des revidierten Energiegesetztes nun auch im Sanierungsbereich dominant werden dürfte, im Neubaubereich war sie das schon vorher, wird das gerecht – ein starker Impuls hin zu einer raschen Dekarbonisierung des Gebäudeparks im Kanton Zürich ganz im Sinne der Klimastrategie des Regierungsrates.

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